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Steuererklärung im Studium?

Eine Einkommensteuererklärung ist kein Vergnügen. Doch lockt eine Steuerrückerstattung, lohnt sich die Mühe.

Wer als Student nebenher arbeitet und nicht nur einen begünstigten Minijob hat, muss diesen Verdienst versteuern. Allerdings erst, wenn das Jahreseinkommen mehr als 9.000 Euro oder das Monatseinkommen mehr als 750 Euro beträgt. Die entsprechende Lohnsteuer wird direkt vom Arbeitgeber einbehalten. Schwankt das Gehalt von Monat zu Monat oder wurde nur ein Teil des Jahres gearbeitet, ist der Lohnsteuerabzug meist zu hoch. Die so zu viel gezahlte Lohnsteuer kann nur über die Einkommensteuererklärung vom zuständigen Finanzamt erstattet werden.

Auch die Aufwendungen für das Studium können in der Einkommensteuererklärung erfasst werden. Handelt es sich um eine Erstausbildung, können die Kosten als Sonderausgaben bis zu einem Betrag von 6.000 Euro das zu versteuernde Einkommen des Jahres mindern. Bei einer Zweitausbildung können die Kosten unbeschränkt als Werbungskosten abgezogen werden. Die Berücksichtigung als Werbungskosten hat einen Vorteil für Studenten, die während des Studiums keine weiteren Einnahmen erzielen. Denn die Werbungskosten können als Verluste in Jahre der Berufstätigkeit vorgetragen werden und dort die Steuerlast mindern.

Eine Steuererklärung lohnt sich daher immer dann, wenn im Laufe des Jahres nur unregelmäßig nebenher gejobbt wird und dadurch der Verdienst in den einzelnen Monaten schwankt. Sie ist aber auch dann sinnvoll, wenn vor dem Studium bereits eine andere Ausbildung abgeschlossen wurde und die Studienkosten als Verluste in Jahre der Berufstätigkeit vorgetragen werden können.

Ob diese unterschiedliche Behandlung von Kosten für das Erst- und Zweitstudium verfassungsgemäß ist, muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Daher lohnt es sich auch, Kosten für ein Erststudium geltend zu machen und die Entscheidung abzuwarten.

Steuererklärungen können noch bis zu vier Jahre rückwirkend beim Finanzamt eingereicht werden. Daher können auch noch Kosten, die seit 2014 angefallen sind, geltend gemacht werden oder zu viel gezahlte Lohnsteuer für Jahre seit 2014 zurückgefordert werden.

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