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Darf der Zugang zu praktischen Kursen beschränkt werden?

Die Problematik ist bekannt: Bei den praktischen Kursen übersteigt häufig die Zahl der Anmeldungen die Zahl der für die Teilnahme ausgewiesenen Plätze. Der Zugang zu den Kursen wird deshalb beschränkt. Die Universität behilft sich, indem sie "Hürden" aufbaut. In der Regel sieht das so aus, dass Aufnahmeprüfungen für die Kurse durchgeführt werden, entweder Klausuren oder eine mündliche oder praktische Prüfung oder eine Kombination hiervon, teilweise mit hohen Durchfallquoten. Wer auf den Kurs angewiesen ist und nicht in ihn hineinkommt, verliert Zeit, mit der Umstellung auf jährliche Curricula an den meisten Universitäten zumindest ein Jahr. In manchen Fällen können sich solche Zeitverluste im Verlaufe eines Studiums auf mehrere Jahre summieren. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern vor allem auch teuer: Die Lebenshaltungskosten laufen fort, Studiengebühren drohen, und der verzögerte Einstieg ins Berufsleben führt zu letztlich sehr beträchtlichen Einkommensverlusten.

Wie ist hier die Rechtslage? Kann die Universität einfach den Zugang zu einem Kurs verweigern, den man erfolgreich belegt haben muss, um sich zum Physikum oder zum Staatsexamen anmelden zu können? Und wie kann man sich wehren, wenn man nicht in den Kurs hineinkommt?

Man muss sich hier vor Augen führen, dass schon der Zugang zum Studium nicht so ganz unkompliziert ist: Man muss das Abitur machen, und dann ist es ja in Deutschland auch nicht gerade einfach, einen Studienplatz für Zahnmedizin zu erhalten. Und wer erst mal "drin" ist, hat einen rechtlichen Anspruch gegen die Hochschule auf Erbringung von Leistungen durch Lehre. Die Uni muss dem Studenten die erforderlichen Dienstleistungen – ­ hier: Kurse – ­ anbieten, die er nach der Studien- und Prüfungsordnung benötigt, um sein Studium durchführen und abschließen zu können. Das hat letztlich etwas damit zu tun, dass Hochschulen aus Steuergeldern finanziert werden. Der Staat leistet sich die Hochschulen nun einmal in erster Linie, damit dort Studenten ausgebildet werden, die einmal eine für die Gesellschaft wichtige Rolle übernehmen sollen. Außerdem gibt es für die Studenten ein Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG), welches das Recht umfasst, in dem gewählten Studiengang auch die erforderlichen Lehrleistungen in Anspruch zu nehmen.

Das ist alles nicht nur Theorie: Aus den eben dargestellten Grundsätzen folgt, dass der Zugang zu einer Lehrveranstaltung, und dies umfasst auch die praktischen Kurse, nur unter sehr engen rechtlichen Voraussetzungen beschränkt werden darf. Gesetzlich geregelt ist das in den Hochschulgesetzen der Länder. Eine Beschränkung der Teilnehmerzahl ist überhaupt nur rechtlich erlaubt, wenn dies zwingend erforderlich ist (also tatsächlich zu wenig Plätze vorhanden sind) und die Zahl der Bewerber die Aufnahmefähigkeit auch tatsächlich übersteigt. Wenn also der Leiter der Lehrveranstaltung nur darauf aus ist, die Qualität der Veranstaltung durch eine Begrenzung der Teilnehmerzahl zu erhöhen, ist das ungesetzlich. Dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beschränkung vorliegen, ist von der Hochschule nachzuweisen. In diesem Fall haben Studenten, die auf den Besuch der Lehrveranstaltung im Rahmen ihres Studiums zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind, zwingend den Vorrang gegenüber allen anderen Bewerbern. Zugangsprüfungen können dies nicht außer Kraft setzen. Und für den absoluten Ausnahmefall, dass einmal ein notwendiger Kurs tatsächlich nicht besucht werden darf, ist ein möglichst geringer Zeitverlust für die Studenten zu gewährleisten. So steht es bspw. in § 82 Abs. 2 des Hochschulgesetzes für Nordrhein-Westfalen. Und in ähnlicher Form finden sich gesetzliche Regelungen in allen Hochschulgesetzen.

Ganz konkret ist diese Problematik in Aachen aufgetreten, wo an der RWTH der Veranstaltungsleiter den Zugang zu Kurs und Poliklinik der Zahnerhaltung von einer Aufnahmeprüfung abhängig gemacht hat. Die Studenten mussten eine Klausur schreiben und eine praktische Prüfung ablegen. Im Falle des Nichtbestehens gab es eine Wiederholungsmöglichkeit. Eine ganze Reihe von Studenten, die nach dem Studienverlaufsplan auf den Kurs angewiesen waren, bestanden die Zugangsprüfung nicht. Damit war eine Studienverzögerung um mindestens ein Jahr absehbar, denn der Kurs sollte erst wieder im nächsten Studienjahr angeboten werden ­ und wer weiß, ob dann die Aufnahmeprüfung bestanden wird?

Einige der betroffenen Studenten wandten sich nun mithilfe des BdZM an mich mit der Bitte um Unterstützung. Was tun? Theoretisch kann man den Zugangsanspruch vor dem Verwaltungsgericht durchsetzen, doch leider ist die Verfahrensdauer in solchen Verfahren sehr lange. Bis zur gerichtlichen Entscheidung wäre sicherlich über ein Jahr vergangen. Und an den Voraussetzungen für ein Eilverfahren fehlte es, weil Studienverzögerungen von bis zu einem Jahr von den Verwaltungsgerichten für hinnehmbar erachtet werden. Damit blieb nur die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, denn dass der verweigerte Zugang zu der Veranstaltung rechtswidrig war, lag ziemlich klar auf der Hand. Wir haben deshalb eine Klageschrift entworfen und hierbei einen sehr moderaten Betrag von 40.000 EUR (Gehalt eines Zahnarztes im ersten Berufsjahr) als Schadensersatzforderung in Ansatz gebracht. Diesen Entwurf übersandten wir an die RWTH mit der Bitte, dem Missstand Abhilfe zu schaffen. Die Antwort kam prompt:

"In den vergangenen Wochen wurde seitens des Rektorats sowie der Medizinischen Fakultät darüber beraten, wie das weitere Studium der Studierenden, die in den im Wintersemester 05/06 angebotenen Kurs Zahnerhaltungskunde nicht aufgenommen worden sind, möglichst ohne zeitliche Verzögerung ermöglicht werden kann. Der für diese Veranstaltung verantwortliche Hochschullehrer Professor L hat, um unbillige Härten abzufangen, beschlossen, den Kurs in der vorlesungsfreien Zeit zwischen Wintersemester 05/06 und dem Sommersemester 06 ausnahmsweise für die Studierenden, die den Vorbereitungsnachweis nicht erbringen konnten, anzubieten. Ein Vorbereitungsnachweis wird für diesen Kurs nicht verlangt. Die näheren Ausführungen zu dem Kurs können Sie dem beiliegenden Aushang des Lehrstuhls für Konservierende Zahnheilkunde vom 6. Dezember 2005 entnehmen. Ihre Mandantin wird somit nach der entsprechenden Anmeldung Gelegenheit haben, an dem Kurs teilzunehmen.

Nach erfolgreicher Kursteilnahme ist sie den erfolgreichen Teilnehmern des derzeit laufenden Kurses gleichgestellt, sodass sie grundsätzlich alle weiteren Veranstaltungen des Sommersemesters 06 ohne zeitlichen Verzug besuchen kann."


Was heißt das? Die RWTH Aachen hat erkannt, dass potenzielle Schadensersatzansprüche von Dutzenden von Studenten, die auf die Teilnahme an dem Kurs angewiesen waren, durchaus ein beträchtliches finanzielles Risiko darstellen. Deshalb wurde ein zusätzlicher Kurs eingerichtet, was zuvor angeblich nicht möglich gewesen war. Die Mittel sind durchaus vorhanden, nur fehlt es manchmal am Willen zum Tragen zusätzlicher Belastungen. Auch Studenten müssen sich aber nicht alles gefallen lassen.

Dr. Christian Birnbaum
http://www.birnbaum.de/

Erschienen in dentalfresh #1 2006.