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BAföG-Rückzahlung: Konditionen ändern sich

Bild: Freepik

Die Rückzahlungsmodalitäten für das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ändern sich ab April 2020. Bis zum 29. Februar 2020 haben ehemalige BAföG-Empfänger/-innen, die vor August 2019 BAföG erhalten haben, die Wahl, ob sie den neuen oder den alten Rückzahlungsmodus nutzen möchten. Dafür ist eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt (BVA) nötig, welches für die Rückzahlung des BAföG-Darlehensanteils zuständig ist.

Darauf weist das Deutsche Studentenwerk (DSW) hin, der Verband der Studenten- und Studierendenwerke; sie setzen im Auftrag von Bund Ländern das BAföG um.

Mit der jüngsten BAföG-Änderung im Jahr 2019 wurden die BAföG-Rückzahlungsbedingungen neu geregelt.

Bisher musste man die Hälfte der individuell erhaltenen BAföG-Förderung mit einer Rate von 105 Euro pro Monat zurückzahlen, wobei die Rückzahlungssumme insgesamt auf 10.000 Euro gedeckelt war. Die Monatsraten konnten allerdings auch niedriger ausfallen.

Nach der neuen Regelung, die seit Herbst 2019 gilt, müssen maximal 77 Monats-Raten zu je 130 Euro pro Monat zurückgezahlt werden, was maximal 10.010 Euro entspricht. Beginn der Rückzahlung ist sowohl nach der alten als auch nach der neuen Regelung fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer.

Ein Vorteil der neuen Regelung: Ehemaligen BAföG-Empfänger-/innen kann das Bundesverwaltungsamt zudem nach 20 Jahren die Darlehens-Restschuld erlassen, wenn sie

  • erstmalig ab dem August 2019 BAföG-Förderung erhalten haben,
  • finanziell nicht in der Lage waren, ihr BAföG-Darlehen vollständig zurückzuzahlen und
  • im gesamten Rückzahlungszeitraum ihren Zahlungs- und Mitwirkungspflichten nachgekommen sind.

Wer vor August 2019 BAföG erhalten hat und die Geltung dieser neuen Regeln für sich beanspruchen möchte, muss dies bis zum 29. Februar 2020 gegenüber dem Bundesverwaltungsamt schriftlich erklären.

Ob der so beantragte Wechsel der Rückzahlungsmodalitäten vom Bundesverwaltungsamt akzeptiert wird, ist nur möglich, wenn die BAföG-Empfänger bisher ihre Zahlungs- und Mitwirkungspflichten erfüllt haben.

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