Hochschulgesetz in NRW wird novelliert: Mehr Autonomie für die Hochschulen
Änderungen sind im Wesentlichen für folgende Bereiche vorgesehen:
Verhältnis Land – Hochschulen
Im Verhältnis zwischen dem Land und den Hochschulen wird sich die Landesregierung aus den bisherigen Möglichkeiten der Detailsteuerung zurückziehen. Vorgaben wie die Hochschulentwicklungsplanung oder die Befugnis zum Erlass von Rahmenvorgaben entfallen. Auch die hochschulgesetzliche Verpflichtung der Hochschulen zur Aufnahme einer sogenannten Zivilklausel in die Grundordnung wird gestrichen.
Das Instrument der Hochschulverträge bleibt erhalten. Hochschulverträge sollen künftig das partnerschaftliche Verhältnis von Land und Hochschulen widerspiegeln.
Die Digitalisierung transformiert auch die Hochschulen. Hochschulgesetzliche Regelungen, etwa mit Blick auf die Online-Lehre, sollen diesen Prozess unterstützen und den Hochschulen helfen, die Chancen der Digitalisierung zu nutzen.
Interne Hochschulorganisation
Bei den Aufgaben und Befugnissen der Hochschulorgane erfolgen an einigen Stellen Anpassungen.
So bedarf der Entwurf des Hochschulentwicklungsplans künftig der Zustimmung des Hochschulrats. Auf diese Weise kann der Hochschulrat noch wirksamer zur tragfähigen Weiterentwicklung der Hochschule beitragen. Die Zustimmungsbefugnis des Senats bleibt davon unberührt.
Studium und Lehre
Die derzeitigen gesetzlichen Rahmenbedingungen des Studiums und der Lehre werden fortentwickelt. Die großen Herausforderungen bleiben weiterhin die Verbesserung der Lehre und des Studienerfolgs, gerade mit Blick auf die zunehmende Heterogenität der Studierenden. Daher soll Funktionierendes gestärkt, aber Regelungen, die sich als unpraktikabel erwiesen haben, gestrichen werden:
Eine Arbeitsgruppe aus Fachhochschulen und Universitäten sowie dem Ministerium soll gesetzliche Instrumente erarbeiten, mit denen über die bestehenden gesetzlichen Regeln hinaus die Promotionsmöglichkeiten für FH-Absolventinnen und -Absolventen verbessert werden können.
Das derzeitige gesetzliche Verbot von Anwesenheitspflichten wird gestrichen. Die Lehrenden und Lernenden vor Ort sollen über diese Fragen in den Hochschulgremien gemeinschaftlich selbst entscheiden.
Eine Experimentierklausel im Hochschulgesetz soll dazu beitragen, neue Maßnahmen zur Verbesserung des Studienverlaufs und zur Steigerung des Studienerfolgs zu erproben. Die bestehende Möglichkeit der Hochschulen, vor der Einschreibung Online-Self-Assessments verpflichtend vorzusehen, soll gesetzlich unterstrichen werden.