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Donnerstag 26. Januar 2012

Zahnarzt unter Alkoholeinfluss

Besteht eine Alkoholsucht, die bereits zu mehrfachen Kontrollverlusten und damit zu einer Patientengefährdung geführt hat, ist das sofort vollziehbare Einschreiten der zuständigen Aufsichtsbehörde gerechtfertigt – auch wenn durch die sofort vollziehbare Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation die beruflichen und existentiellen Interessen des Betroffenen berührt werden.

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