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Mündliche Prüfung: Was ist zu beachten?

In der Zahnmedizin sind nach wie vor die Staatsprüfungen als mündliche Prüfungen ausgestaltet. Solange die Approbationsordnung für Zahnärzte (kurz: ZAppO) aus dem Jahr 1956 noch in ihrer gegenwärtigen Fassung in Kraft ist, wird sich hieran nichts ändern. Für mündliche Prüfungen sind einige Besonderheiten zu beachten, die wir nachgehend jeweils kurz betrachten möchten.

Anzeigepflichten

Auch für mündliche Prüfungen gilt: Wer sich wegen einer Erkrankung für prüfungsunfähig hält, hat dies vor der Prüfung beim Prüfungsamt anzuzeigen und zurückzutreten. Erforderlich ist der Nachweis der Prüfungsunfähigkeit, am besten durch ein ärztliches oder amtsärztliches Attest. Aus dem Attest muss sich die Prüfungsunfähigkeit ergeben, eine bloße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Hingegen können ­anders als bei schriftlichen Prüfungen ­Störungen im Prüfungsablauf (bspw. Baulärm oder unfaire Behandlung durch den Prüfer) auch noch nach der Prüfung geltend gemacht werden.

Vorsicht: Wer schon vor der Prüfung begründeten Anlass zu der Vermutung hat, dass der vorgesehene Prüfer ihm gegenüber befangen ist, muss dies auch beizeiten vor der Prüfung beim Prüfungsamt geltend machen. Ansonsten ist er nachher mit diesem Einwand ausgeschlossen.

Bewertungsbegründung

Anders als bei schriftlichen Prüfungen muss bei mündlichen Prüfungen das Ergebnis bei der Notenmitteilung vom Prüfer nicht unbedingt begründet werden. Zu einer Begründung ist der Prüfer nur verpflichtet, wenn der Prüfling ausdrücklich hierum ersucht. Wer die Prüfung nicht bestanden hat und in Erwägung zieht, sich hiergegen zu wehren, ist gut beraten, höflich um eine Begründung für die erteilte Note zu bitten und nachher für sich auch eine ausführliche Notiz hierzu anzufertigen. Das gilt natürlich auch für denjenigen, der einfach nur wissen möchte, weshalb er keine bessere Note erhalten hat.

Anfechtung mündlicher Prüfungen

Mündliche Prüfungen sind flüchtig. Das Protokoll, wenn es überhaupt geführt wird, sagt meist wenig zum Prüfungsverlauf. Der Prüfling, der die Prüfung anfechten möchte, muss deshalb darauf bedacht sein, den Verlauf der Prüfung so ausführlich wie möglich zu "verschriftlichen". Das muss schnell gehen, denn schon nach kurzer Zeit kann der Prüfer geltendmachen, sich nicht mehr genau an Einzelheiten zu erinnern. Deshalb muss unverzüglich eine eigene schriftliche Darstellung zum Prüfungsverlauf geschrieben werden und dabei muss auch zum Ausdruck kommen, weshalb nach Auffassung des Prüflings eine bessere Note angebracht gewesen wäre. Hierauf muss der Prüfer dann reagieren und seinerseits durch eine schriftliche Stellungnahme die erteilte Note rechtfertigen. Dann erst kann in Ruhe nach weiteren Anhaltspunkten für eine Prüfungsanfechtung gesucht werden.

Anzahl der Wiederholungsversuche

Für jede der drei im Zahnmedizinstudium zu absolvierenden Staatsprüfungen sieht die ZAppO im Falle des Nichtbestehens nur einen Wiederholungsversuch vor. Nach mehreren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Beschl. v. 26.6.1970 ­VII C 19.70) sind die Prüfungsämter jedoch verpflichtet, nach einer Erstwiederholung der Gesamtprüfung eine Zweitwiederholung in einem Prüfungsfach zu zulassen, wenn dieses mit "nicht genügend" (5) bewertet wurde.

Beispiel:
Der Student erhält im Physikum im ersten Prüfungsversuch in den Fächern Anatomie und Physiologie jeweils die Note "mangelhaft (4)" und besteht deshalb die Prüfung insgesamt nicht. In der Wiederholungsprüfung erhält er in diesen beiden Fächern jeweils die Note "befriedigend" (3) und in Biochemie die Note "nicht genügend" (5). In diesem Fall ist in Biochemie eine weitere Wiederholung durchzuführen.

Vorsitzender des Prüfungsausschusses

Wenn der Prüfling das Vorphysikum, das Physikum oder das Examen nicht bestanden hat, sind die nichtbestandenen Prüfungen nach der ZAppO in Anwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder eines seiner Stellvertreter durchzuführen. Diese Regelung dient dem Schutz des Prüflings, da der Prüfungsausschussvorsitzende die Aufgabe hat, auf die genaue Einhaltung der Bestimmungen der Prüfungsordnung zu achten. Gelegentlich kommt es allerdings vor, dass der anwesende Prüfungsausschussvorsitzende nicht nur passiv in seiner Beobachtungs- und Kontrollfunktion die Prüfung verfolgt, sondern wie ein zweiter Prüfer aktiv in das Prüfungsgeschehen eingreift. Soweit dies geschieht, und sei es auch nur mit einer einzigen Frage, ist die Prüfung automatisch rechtswidrig und muss wiederholt werden. Dies hat das VG Berlin jetzt in einem Beschluss vom 7.3.2006 - ­12A6.06 ­noch einmal ausdrücklich bestätigt.

Dr. Christian Birnbaum
www.birnbaum.de